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Statuten der Pistolenschützen Wimmis – Reutigen

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form benutzt. Es versteht sich von selbst, dass die weibliche Form ebenso damit verstanden werden soll.

 

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Der Pistolenschützenverein Wimmis - Reutigen, (PSWR) gegründet im Jahre 1967 mit
Sitz in Wimmis (nachfolgend Verein genannt), ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des Bundes durch.

Im Weiteren fördert der Verein das sportliche Schiessen sowie die Ausbildung des Nach­wuchses und die Pflege guter Kameradschaft.

Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Bernischen Schiesssportverband und dem Oberländischen Schützenverband an.

Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS).

 

 

II. Mitgliedschaft

Art. 2

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- Ehren-, und Freimitgliedern. Er führt ein Verzeichnis der lizenzierten und der übrigen Mitglieder analog der Vereins- und Verbandsadministration des Schweizer Schiesssportverbandes. Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer sowie Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.

Ausländer können gemäss den geltenden Bestimmungen des SSV und mit Zustimmung der kantonalen Militärbehörde aufgenommen werden.

 

Art. 3

Die Anmeldung zum Eintritt als Aktiv- oder Passivmitglied erfolgt mittels Beitrittserklärung an den Vorstand. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Das Rekursrecht an die Vereinsversammlung bleibt vorbehalten.

 

Art. 4

Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen.

Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für die der Verein kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schützenverein zuzulassen. Es kann für die Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden.

Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.

Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet, gilt nicht als Vereinsmitglied.

 

Art. 5

Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission zuhanden der kantonalen Militärbehörde zu melden.

 

Art. 6

Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereines zuwiderhandeln, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.

Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden.

Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.

 

Art. 7

Der Vereinsaustritt hat unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen; er wird erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr rechtswirksam.

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.

 

Art. 8

Passivmitglieder können an den Vereinsversammlungen teilnehmen.

Sie haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 9

Aktivmitglieder, die dem Verein während 35 Jahren angehört haben, können zu Freimitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

 

Art. 10

Mitglieder, welche sich um den Verein oder das Schiesswesen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht und können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

 

III. Organisation

Art. 11

Die Organe des Vereins sind:

- Vereinsversammlung

- Vorstand

- Rechnungsrevisoren

 

Art. 12

Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel in den ersten vier Monaten des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:

- Präsenz

- Wahl von Stimmenzählern

- Mutationen

- Abnahme des Protokolls

- Entgegennahme des Jahresberichtes

- Abnahme der Jahresrechnung

- Festsetzung der Jahresbeiträge und der Unkostenbeiträge

- Genehmigung des Budgets

- Entscheid über die Veranstaltung von Schiess- und anderen Vereinsanlässen

- Teilnahme an Schiessanlässen

- Festlegen der Beiträge an Teilnehmer von Schiessanlässen

- Genehmigung des Jahresprogramms

- Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes und der Verbände

- Wahl der Rechnungsrevisoren, des Vorstandes und des Präsidenten

- Ehrungen

- Erledigung der Anträge von Vorstand und von Vereinsmitgliedern

 

Art. 13

Vereinsversammlungen können einberufen werden:

- durch den Vorstand

- auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder. Der Vorstand muss diesem Begehren innert zwei Monaten nachkommen.

Art. 14

Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens drei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.

Anträge von Vereinsmitgliedern müssen innert einer Woche nach Bekanntgabe der Versammlung schriftlich und begründet beim Vorstand eingereicht werden

Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Versammlung behandelt werden.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Sachgeschäften den Stichentscheid.

An Stelle des Stichentscheides entscheidet bei Wahlen und Ausschlüssen das Los.

 

Art. 15

Der Vorstand besteht mit dem Präsidenten aus mindestens 5 Mitgliedern.

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre

 

Art. 16

Es werden 2 Revisoren gewählt.

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre

 

 

IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

Art. 17

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- Präsident,

- Vizepräsident,

- Kassier,

- Sekretär,

- Hauptschützenmeister

- Ausbildner

- Schiesssekretär

- Anlagewart

- Munitionsverwalter

- Obmann Luftpistole

- Wirt

- Mutationsführer

 

Mehrfachfunktionen sind möglich.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Vorsitzes selbst.

Art. 18

Der Vorstand ist verantwortlich für einen geordneten Schiessbetrieb und für die Instand­haltung der vereinseigenen Anlagen und Geräte. Dasselbe gilt auch für die Erledigung der Geschäfte und Vertretung des Vereins nach aussen insbesondere auch:

- Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände

- Erstellung des Schiessprogramms

- Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe

- Vermögensverwaltung, Voranschlag und Jahresrechnung

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung

- Die Finanzkompetenz für einmalige Ausgaben liegt bei Fr. 1000. –

- Der Präsident, der Vizepräsident, der Aktuar und der Kassier sind unterschriftsberechtigt.

- Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er führt die Oberaufsicht über den Verein und den Schiessbetrieb. Er erstattet der Hauptversammlung einen Jahresbericht.

- Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen. Seine Unterschriftsberechtigung ist gleich wie die des Präsidenten.

- Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt der ordentlichen Vereinsversammlung die Jahresrechnung und das Budget vor. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen.

- Der Sekretär ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz

- Dem Hauptschützenmeister wird die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb übertragen.

- Der Schiesssekretär verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzern von Leihwaffen.

- Der Ausbildner ist Zuständig für die Schiessausbildung von Jugendlichen, Junioren, Jungschützen und ihm obliegt die Kontrolle von Erstschützen.

- Die Resortchefs sind für den geordneten Betrieb der jeweiligen Ressorts verantwortlich, inklusive der dazugehörigen Materialbewirtschaftung.

- Der Mutationsführer ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses.

 

Art. 19

Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich.

 

Art. 20

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Der Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Art. 21

Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und darüber zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

 

 

Art. 22

Der Vorstand regelt die Übernahme der Pflichtabonnemente des Verbandsorgans, sowie die Lizenzierung der Vereinsmitglieder.

 

V. Finanzielles

Art. 23

Das Vereinsjahr dauert vom .1. Januar bis 31. Dezember.

 

Art. 24

Jugendliche bleiben bis und mit ihrem zwanzigsten Altersjahr beitragsfrei.

 

Art. 25

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf den Jahresbeitrag beschränkt.

 

VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 26

Die Schiessdaten werden den Mitgliedern persönlich zugestellt.

 

Art. 27

Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden.

Die Beschlussfassung erfolgt an einer ordentlichen oder einer ausserordentlich
einberufenen Vereinsversammlung.

 

Art. 28

Die Auflösung des Vereines kann erfolgen

- auf Antrag des Vorstandes oder

- auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Art. 29

Bei Auflösung des Vereins werden Archive, Vermögen und weiteres Vereinseigentum dem Gemeinderat Wimmis oder Reutigen zur Verwaltung für die Dauer von 10 Jahren übergeben.

Falls sich in dieser Zeit ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet, sind diesem

Archive und das Vermögen zu übergeben. Andernfalls geht das gesamte Vermögen an die Gemeinden Wimmis und Reutigen über.

 

 

 

 

 

 

Art. 30

Vorstehende Statuten wurden an der ordentlichen Vereinsversammlung vom 25. März 2006 angenommen. Sie treten nach Genehmigung durch den Oberländischen Schützenverband und der kantonalen Militärbehörde in Kraft und ersetzen diejenigen vom 16. April 1994.

 

 

Wimmis, 6. April 2006

Pistolenschützen Wimmis – Reutigen

 

 

Der Präsident: Die Sekretärin:

Andreas Boss Viviane Mösching

 

 

Genehmigt: Oberländischer Schützenverband

Schwanden, 15. Mai 2006 Charles Menetrey, Präsident

 

 

Genehmigt: Amt für Bevölkerungsschutz, Sport

Und Militär des Kantons Bern

Bern, 06. Juni 2006 Markus Aeschlimann

Geschäftsleiter

 
 
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